Der Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, von den gefälschten Lohnabrechnungen und deren Einreichung gewusst zu haben. Entsprechend konnte die Beschuldigte so oder anders keinen Tatbeitrag zu einer allfälligen Urkundenfälschung bzw. zum Gebrauch einer allfällig gefälschten Urkunde leisten. Zwar war sie sich der falschen Angaben im Online-Privatkreditantrag sowie des Umstands bewusst, keinen Kredit erhalten zu können, würde sie korrekte Angaben machen. Alleine aus diesem Umstand kann ihr jedoch weder ein Tatbeitrag für den Gebrauch der gefälschten Lohnabrechnungen noch ein Vorsatz angelastet werden.