16 züglich keine Falschbeurkundung im strafrechtlichen Sinne vorliegt (vgl. hierzu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 160 vom 5.3.2015 E. III.4). Beim obgenannten Beweisergebnis kann offen gelassen werden, ob es sich bei den drei gefälschten Lohnabrechnungen der G.________AG um Urkunden handelt. Der Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, von den gefälschten Lohnabrechnungen und deren Einreichung gewusst zu haben.