Es werde im Übrigen bestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin einen Kontrollanruf bei der G.________AG gemacht habe und bestätigt worden sei, die Beschuldigte arbeite dort. Bereits die 250 Gerichtsverfahren wegen Betrugs mit Beteiligung der Straf- und Zivilklägerin würden darauf hindeuten, dass diese ihren Abklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei (pag. 363 f.).