354 f.). Die Beschuldigte führt in ihrer Replik aus, eine Lohnabrechnung eines KMU ohne Firmenlogo und mit der vorliegenden fraglichen Ausgestaltung sei klarerweise als unüblich zu qualifizieren. Die Straf- und Zivilklägerin müsse bei Verdacht auf Fälschungen in jedem Fall Abklärungen treffen. Die vertiefte Kontrolle dürfe nicht erst erfolgen, wenn Ratenzahlungen ausbleiben würden. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin einen Kontrollanruf bei der G.________AG gemacht habe und bestätigt worden sei, die Beschuldigte arbeite dort.