Die Krediterteilung an die Beschuldigte sei im September 2011 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien die zahlreichen betrügerisch erlangten Kredite noch nicht bekannt gewesen, daher habe auch keine Veranlassung bestanden, die in der Branche üblichen und vom Gesetzgeber her erforderlichen Kontrollmassnahmen zu erhöhen. Dies sei jedoch umgehend nach Kenntnis der ersten Fälle geschehen. Zusätzliche Kontrollmassnahmen seien in erster Linie auf die Erkennung gefälschter Betreibungsauszüge gerichtet gewesen. Dieser sei bei der Beschuldigten jedoch korrekt gewesen. Gefälschte Lohnabrechnungen seien oftmals nicht als solche erkennbar.