15 Auch bei dieser zweiten Abklärung seien auf den Lohnabrechnungen der Beschuldigten keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale feststellbar gewesen. Lohnabrechnungen ohne Firmenlogo und/oder ohne unterschiedliche Schriftarten seien nicht unüblich. Zudem zeige die Erfahrung, dass gerade im KMU Bereich oftmals sogar fehlerhafte Lohnabrechnungen ausgestellt würden, ohne dass es sich dabei um Fälschungen handle. Die Krediterteilung an die Beschuldigte sei im September 2011 erfolgt.