Es entfalle damit eine Strafbarkeit aufgrund der Falschbeurkundung. In objektiver und subjektiver Hinsicht sei der Tatbestand der Falschbeurkundung folglich nicht erfüllt. Der Beschuldigten könne keine Verwendung allfälliger Urkunden zum Vorwurf gemacht werden. Sie habe die Dokumente nicht in Verkehr gesetzt. Daher sei sie vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) freizusprechen (pag. 342 ff.) Die Straf- und Zivilklägerin entgegnet, der Tatverdacht der Krediterlangung mittels Einreichung gefälschter Dokumente sei erst aufgrund der fehlenden Rückzahlungen der Kreditraten entstanden.