sei. Eine Falschbeurkundung falle ebenfalls ausser Betracht, weil sie keines der Dokumente selbst erstellt habe und diese Tatbestandsvariante restriktiv anzuwenden sei. Strafrechtlicher Urkundencharakter komme nur jenen Dokumenten zu, die eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen würden, weshalb der Adressat diesen ein besonderes Vertrauen entgegenbringe, sodass eine Überprüfung der Urkunde weder nötig noch zumutbar erscheine. Die strafrechtliche Urkundenqualität komme einem Dokument nur zugute, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der entsprechenden Erklärung gewährleisten würden.