Die Straf- und Zivilklägerin hätte sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit schützen müssen, was sie nicht getan habe (pag. 339 ff.). Die Beschuldigte selbst habe die fraglichen Dokumente nicht eigenhändig ausgefüllt, erstellt, verwendet oder eingereicht. Sie habe auch keine Kenntnis über den Inhalt der Dokumente gehabt. Nach der vorherrschenden «Geistigkeitstheorie» sei sie folglich nicht die Ausstellerin der fraglichen Dokumente. Mangels Herstellung der Dokumente bzw. wegen Unterzeichnung derselben in Unkenntnis des Inhalts mangle es am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz. Der Beschuldigten könne höchstens eine fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen werden, was jedoch nicht strafbar