Die gefälschten Lohnabrechnungen seien bereits optisch leicht als gefälscht zu erkennen. Es seien kein Firmenlogo und kein Briefkopf verwendet worden und das ganze Dokument sei in der gleichen Schrift und Schriftgrösse abgefasst worden. Aufgrund der optischen Auffälligkeiten wäre eine Nachfrage bei der G.________AG notwendig gewesen. Dies gelte umso mehr, als es gemäss Ausführungen der Vorinstanz gerichtsnotorisch sei, dass bei der Straf- und Zivilklägerin in den Jahren 2011 und 2012 zahlreiche Kreditanträge von nicht kreditwürdigen Personen eingelangt seien. Die Straf- und Zivilklägerin hätte sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit schützen müssen, was sie nicht getan habe (pag.