14 mangels entsprechendem Vorsatz und Bereicherungsabsicht sei der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Das Handeln der Beschuldigten sei nicht als arglistig zu qualifizieren. Vorliegend seien zwar gefälschte Dokumente verwendet worden, diese seien jedoch nicht Urkunden im strafrechtlich relevanten Sinne, weshalb Arglist ausscheide, weil die Geschädigte nicht die geforderten grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen beachtet habe. Die gefälschten Lohnabrechnungen seien bereits optisch leicht als gefälscht zu erkennen.