10. Vorbringen der Parteien Die Beschuldigte bringt vor, sie habe in objektiver Hinsicht keine Betrugshandlungen begangen. Sie habe lediglich die nötigen Dokumente unterschrieben und mit Ort und Datum versehen. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass gefälschte Lohnabrechnungen verwendet würden und habe dies auch nicht vermuten bzw. in Kauf nehmen müssen. Folglich sei ausgeschlossen, dass sie die Bedeutung allfälliger Falschangaben für die Vermögensdisposition der Straf- und Zivilklägerin erkannt habe. Mangels objektiver Tathandlung seitens der Beschuldigten wie auch