272, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann allerdings trotz der unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten nicht abschliessend beurteilt werden, ob sie die drei gefälschten Lohnabrechnungen der G.________AG gesehen hatte, bevor sie bei der Straf- und Zivilklägerin eingereicht wurden – die Beschuldigte wurde (in ihrer einzigen Einvernahme) auch kaum zu den Lohnabrechnungen befragt. Es lässt sich folglich – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – auch nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Beschuldigte überhaupt von den drei gefälschten Lohnabrechnungen