In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 272, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann allerdings trotz der unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten nicht abschliessend beurteilt werden, ob sie die drei gefälschten Lohnabrechnungen der G.________AG gesehen hatte, bevor sie bei der Straf- und Zivilklägerin eingereicht wurden – die Beschuldigte wurde (in ihrer einzigen Einvernahme) auch kaum zu den Lohnabrechnungen befragt.