Die Beschuldigte wusste vielmehr genauso über den Kredit Bescheid wie F.________. Auch ihre geringeren Deutschkenntnisse verunmöglichten ihr nicht, die Falschangaben zu verstehen, zumal hierfür nicht besonders gute Deutschkenntnisse notwendig waren. Letztlich geht die Kammer auch nicht davon aus, dass es sich bei der Beschuldigten um eine kulturbedingt zurückgezogene Hausfrau handelte, zumal sie gemäss glaubhaften Aussagen von J.________ regelmässig mit ihrem Sohn im L.________(Imbiss) zu Besuch war und angeregte Gespräche mit ihr führte. Im Übrigen war zumindest F.________ mit den schweizerischen Umgangsformen vertraut, da er in der Schweiz aufgewachsen war. Ferner