Die Beschuldigte und F.________ machten die notwendigen Behördengänge zum Erhalt des Betreibungsregisterauszugs und zur Beglaubigung der Ausweiskopie gemeinsam. Sie gingen gemeinsam zur angeblichen Kreditvermittlerin und bezogen gemeinsam den Kreditbetrag von CHF 47‘000.00. Beide wussten darüber Bescheid, dass F.________ keinen Kredit erhalten würde. Daher hatten sie die Beschuldigte als Kreditnehmerin ausgewählt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht die Kammer nicht davon aus, dass die Rolle der Beschuldigten unter den Ehegatten von relevant untergeordneter Bedeutung war. Die Beschuldigte wusste vielmehr genauso über den Kredit Bescheid wie F.________.