222, Z. 28 ff.). Ferner behauptete er, die Vermittlerin nicht gut zu kennen (pag. 91, Z. 108), er habe sie nur zwei Mal getroffen (pag. 91, Z. 99), was allerdings im Widerspruch zu den glaubhaften Schilderungen von J.________ steht und F.________ schliesslich auf Vorhalt der Aussagen von I.________ auch nicht mehr bestritt (pag. 91, Z. 112 ff.). Zusammenfassend sind auch die Aussagen von F.________ nicht überzeugend. Er versuchte durchgehend, seine Beteiligung am Kreditantrag herunterzuspielen und die Vermittlerin sowie die Beschuldigte als Hauptbeteiligte darzustellen.