224, Z. 32 f.). Auch nach den Angaben von F.________ war die Beschuldigte folglich in der Lage, zumindest die wesentlichen Inhalte der Bankunterlagen zu verstehen. F.________ bezeichnete zwar wiederholt J.________ als Vermittlerin (pag. 76, Frage 9; pag. 91, Z. 99; pag. 221, Z. 30 ff.; amtliche Akten PEN 14 130 pag. 350, Z. 40 ff.). J.________ konnte allerdings nicht als Vermittlerin überführt werden. F.________ gab zudem diesbezüglich widersprüchliche Angaben zu Protokoll. So behauptete er zuerst, der Vermittlerin nichts bezahlt haben zu müssen (pag. 76, Frage 13), und später, er habe ihr CHF 5‘000.00 übergeben müssen (pag. 222, Z. 28 ff.).