Dies gilt umso mehr, als F.________ bereits im Jahr 2007 einen Kredit beantragt hatte und dafür Lohnausweise, Betreibungsregisterauszüge etc. habe einreichen müssen (pag. 90, Z. 89 ff.; sogar Lohnausweise der letzten 6 Monate, amtliche Akten PEN 14 130 pag. 352, Z. 23 f.). Er kannte sich folglich mit den Modalitäten zur Beantragung eines Privatkredits aus, weshalb er nicht damit hatte rechnen können, die Beschuldigte würde einen Kredit unter Angabe korrekter Daten erhalten. Zu den Sprachkenntnissen der Beschuldigten führte F.________ im Übrigen anfänglich aus, sie habe kein Deutsch gekonnt, jedoch einen Deutschkurs besucht