224, Z. 1 ff.). Sie hätten gemeinsam in der Türkei investieren wollen (pag. 221, Z. 20; pag. 223, Z. 12; amtliche Akten PEN 14 130 pag. 350, Z. 35 f.). Die Unwissenheit von F.________ über die gefälschten Angaben ist ebenfalls nicht überzeugend. Denn auch er bestätigte wiederholt, mit der Beschuldigten gemeinsam den Betreibungsregisterauszug geholt und die Ausweiskopie beglaubigt zu haben (pag. 77, Frage 21; pag. 79, Frage 31 ff.; pag. 79, Frage 36; pag. 90, Z. 83 f.; pag. 93, Z. 205 ff.). Auch das Geld hätten sie zusammen geholt (pag. 86, Z. 271 ff.). Ferner bestätigte er mehrmals, gewusst zu haben, selbst nicht kreditwürdig zu sein.