Es kann ferner keine Rede davon sein, sie sei mit den schweizerischen Gegebenheiten nicht vertraut gewesen. Denn sie selbst gab an, sie hätten die Familienwohnung in N.________(Ortschaft) verlassen müssen, weil ihr Mann die Rechnungen nicht bezahlt habe (pag. 103, Frage 27). Zudem verstand sie, dass ihr Mann – der bereits verschuldet war – keinen Kredit erhalten hätte bzw. nicht kreditwürdig gewesen sei (pag. 101, Frage 6). Die Beschuldigte ist im Übrigen nicht ungebildet und absolvierte in der Türkei während fünf Jahren das Gymnasium mit einem Hotelfachdiplom – einer Branche, bei welcher die Kreditwürdigkeit nicht irrelevant ist (pag. 109, Frage 69 f.).