Weil die Beschuldigte nie angab, die Dokumente aufgrund ihrer Sprachkenntnisse nicht verstanden zu haben, ist davon auszugehen, dass sie sehr wohl ausreichende Sprachkenntnisse hatte, um die wesentlichen Punkte der Dokumente zu verstehen (vgl. zu ihren Sprachkenntnissen auch die nachfolgenden Ausführungen zu F.________). Im Übrigen hatte die Beschuldigte nach eigenen Angaben während kurzer Zeit in einem Restaurant und einem Shop in Zürich gearbeitet (pag. 109, Frage 72), weshalb sie zumindest grobe Deutschkenntnisse gehabt haben musste. Es kann ferner keine Rede davon sein, sie sei mit den schweizerischen Gegebenheiten nicht vertraut gewesen.