105, Frage 40). Nach ihren eigenen Angaben war sie folglich nicht ausser Stande, die Angaben auf Deutsch zu lesen. Die Beschuldigte sprach auch nur davon, bei den Behördengängen die Hälfte (pag. 103, Frage 25) und nur in den Augen von F.________ kein Wort Deutsch verstanden zu haben («Für ihn kann ich eh kein Wort Deutsch», pag. 106, Frage 48). Weil die Beschuldigte nie angab, die Dokumente aufgrund ihrer Sprachkenntnisse nicht verstanden zu haben, ist davon auszugehen, dass sie sehr wohl ausreichende Sprachkenntnisse hatte, um die wesentlichen Punkte der Dokumente zu verstehen (vgl. zu ihren Sprachkenntnissen auch die nachfolgenden Ausführungen zu F.____