terschrieben zu haben (pag. 101, Frage 7). Dies ist allerdings kaum möglich, zumal sowohl der Online-Privatkreditantrag als auch der Privatkreditvertrag inkl. Beilagen computerschriftliche Ausdrucke waren und die letztgenannten Dokumente von der Straf- und Zivilklägerin zugestellt worden waren (vgl. pag. 4 ff.). Folglich mussten die Angaben auf den Unterlagen bereits vorhanden gewesen sein, als die Beschuldigte diese unterzeichnete. Später in der Einvernahme korrigierte die Beschuldigte ihre Aussagen denn auch und gab an, es sei ein Kreditantragsformular gewesen, dass sie unterzeichnet habe, und kein leeres Blatt (pag. 101, Frage 10).