__ gegenüber denn auch mit rechtlichen Schritten (vgl. pag. 54). J.________ gab ferner selbst an, es könne sein, dass sie oder ihre Tochter Streit mit F.________ gehabt hätten bzw. sie hätten sicherlich mündlich gestritten, sie wisse aber nicht, um was es gegangen sei. Sie seien sich aber nicht «in die Haare geraten» (pag. 70, Z. 208 ff.). Die Beziehung zwischen J.________ und der Beschuldigten sowie F.________ war folglich nicht so gut und familiär, wie dies die Verteidigung darzustellen versucht. Zusammenfassend sind die Aussagen von J.________ und I.________ glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden.