, insbesondere pag. 149). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist allein aus dem Umstand, dass die Mobiltelefonnummer von J.________ auf dem Online- Privatkreditantrag angegeben war, noch keine Beteiligung an der Tat abzuleiten. Auch die Beziehung zwischen ihr, der Beschuldigten und F.________ ist für sich alleine kein Hinweis für eine Beteiligung an der Angelegenheit. Denn I.________ bestätigte, die Beziehung zwischen ihr und F.________ sei schlecht gewesen (pag. 49, Frage 5). F.________ drohte I.________ gegenüber denn auch mit rechtlichen Schritten (vgl. pag.