Einerseits gab J.________ bereits zuvor an, sowohl die Beschuldigte als auch F.________ zu kennen (pag. 59, Frage 9), und andererseits kannte sie die Beschuldigte effektiv über F.________, zumal sie nur diesen bereits seit Kinderjahren kannte (pag. 59, Frage 10; pag. 59, Frage 16). Den insgesamt widerspruchsfreien Aussagen von J.________ kann entnommen werden, dass sie die Beschuldigte und F.________ relativ gut kannte. So wusste sie über eine frühere Arbeitsstelle der Beschuldigten (ca. 2 Wochen im Hotel M.________, vgl. pag. 60, Frage 17 – grundsätzlich bestätigend F.________, pag.