Sie führte zwar zuerst aus, die Beschuldigte und F.________ seien «ein paar Mal» bei ihnen im Imbiss gewesen. Daraufhin präzisierte sie auf Frage, wie viele Male sie sich mit der Beschuldigten unterhalten habe, ohne dabei widersprüchliche Angaben zu machen: «Viele Male, A.________ und F.________ kamen sehr oft in unser Geschäft, in den Imbiss. Als F.________ bei uns gearbeitet hatte, kam A.________ täglich bei uns in den Imbiss und wir unterhielten uns auch» (pag. 61, Frage 29). Auch in der Konkretisierung, «ganz korrekt gesehen» kenne sie F.________ (pag. 59, Frage 10), ist kein Widerspruch zu sehen. Einerseits gab J.__