_ kenne sie seit er klein sei, weil sich die Familien kennen würden. Vor einigen Jahren habe man sich wiedergesehen und er habe im Imbiss ihrer Tochter gearbeitet (pag. 59, Frage 10; pag. 59 f., Frage 16). Ihre Mobiltelefonnummer habe sie F.________ gegeben, als er bei ihrer Tochter gearbeitet habe. Sie selbst helfe im Imbiss aus (pag. 60, Frage 19; pag. 60, Frage 23). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 270, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer die Aussagen von J.________ nicht als widersprüchlich. Sie führte zwar zuerst aus, die Beschuldigte und F.______