9. Würdigung durch die Kammer 9.1 Zu den Aussagen der Zeuginnen I.________ und J.________ I.________ konnte nichts Massgebliches zum angeklagten Sachverhalt aussagen. Sie bestätigte, F.________ zu kennen, weil er drei bis vier Monate bei ihrem «L.________(Imbiss)» angestellt gewesen sei. Sie hätten kein gutes Verhältnis gehabt, weshalb er die Kündigung eingereicht habe (pag. 49, Frage 4 f.). I.________ führte ferner aus, ihre Mutter J.________ kenne F.________ von früher, weil dessen Eltern gleichzeitig wie sie in die Schweiz gekommen seien. Sie würden sich jedoch nicht gut kennen (pag. 52, Frage 33).