Die Straf- und Zivilklägerin habe in ihrer Stellungnahme vom 30.5.2017 darauf hingewiesen, im Jahr 2012 zwei weitere Krediterteilungen zur Anzeige gebracht zu haben, bei welchen gefälschte Lohnabrechnungen der G.________AG eingereicht worden seien. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass die Beschuldigte weder mit der Herstellung noch der effektiven Übermittlung der für die vorliegend relevante Krediterlangung erforderlichen Dokumente etwas zu tun gehabt habe. Es sei vielmehr 7 davon auszugehen, die gleiche Person habe alle Lohnabrechnungen der G.________AG gefälscht (pag. 363).