__ federführend gewesen sein. Zusammenfassend sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschuldigte im Wissen um die falschen Angaben sowie um die Möglichkeit der Einreichung gefälschter Lohnabrechnungen die zur Kreditbeantragung nötigen Unterschriften geleistet habe. Ihre Kenntnis über die gefälschten Dokumente sei ebenfalls nicht erstellt (pag. 331 ff.; pag. 335 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe in ihrer Stellungnahme vom 30.5.2017 darauf hingewiesen, im Jahr 2012 zwei weitere Krediterteilungen zur Anzeige gebracht zu haben, bei welchen gefälschte Lohnabrechnungen der G.________AG eingereicht worden seien.