Sie müsse jedoch auf irgendeine Art mit der Sache verbunden gewesen sein, zumal ihre Telefonnummer auf dem Online-Privatkreditantrag angegeben worden sei. Es sei unwahrscheinlich und lebensfremd, dass diese Nummer ohne äusseren Anlass verwendet worden sei. Denn die Beschuldigte und F.________ hätten J.________ bereits von früher gekannt und einen «nicht unfamiliären» Umgang mit ihr gepflegt. J.________ müsse daher in die Angelegenheit involviert und entsprechend F.________ federführend gewesen sein.