Es sei folglich falsch zu behaupten, er habe kein Interesse an einer Falschbelastung der Beschuldigten gehabt. Zudem habe sich die Beschuldigte bereits im Jahr 2013 von ihm getrennt, weshalb zumindest nicht ausgeschlossen sei, dass er sich an ihr habe rächen wollen. Seine Aussagen seien unglaubhaft. Dies gelte umso mehr, als er erst später im Verfahren die von ihm getrennt lebende Beschuldigte zu belasten begonnen habe. J.________ habe jegliche Beteiligung an der vorliegenden Angelegenheit bestritten. Sie müsse jedoch auf irgendeine Art mit der Sache verbunden gewesen sein, zumal ihre Telefonnummer auf dem Online-Privatkreditantrag angegeben worden sei.