Die Beschuldigte habe ferner keine Kenntnisse von schweizerischen Gegebenheiten gehabt, weshalb sie nicht gewusst habe, dass sie keinen Privatkredit in dieser Höhe erhalten würde. F.________ habe bestätigt, die Beschuldigte habe die fraglichen Dokumente aufgrund sprachlicher Unzulänglichkeiten ohne Kenntnis des jeweiligen Inhaltes unterzeichnet. Die Vermittlerin (angeblich J.________) habe ihr die Dokumente vorgelegt. Er habe jedoch später ausgeführt, es sei die Beschuldigte gewesen, die den Kredit unbedingt gewollt habe, um sich in der Türkei ein Haus zu kaufen. Er selbst habe mit dem Kredit überhaupt nichts zu tun gehabt und die Beschuldigte habe alles mit J.____