6 ten ausserhalb des häuslichen Rahmens kulturbedingt auf ihren Ehemann verlassen. Weil sie zusammen mit F.________ den Betreibungsregisterauszug und die Beglaubigung ihrer Aufenthaltsbewilligung besorgt habe, sei sie davon ausgegangen, dass auch die weiteren Dokumente rechtmässig sein würden. Weil sie nicht gewusst habe, was sie unterzeichne, habe sie auch nicht mit den gefälschten Lohnausweisen rechnen müssen. Die Beschuldigte habe ferner keine Kenntnisse von schweizerischen Gegebenheiten gehabt, weshalb sie nicht gewusst habe, dass sie keinen Privatkredit in dieser Höhe erhalten würde.