8. Vorbringen der Verteidigung Die Beschuldigte bringt vor, ihre Aussagen und diejenigen von F.________ würden in wesentlichen Punkten divergieren. Die Beschuldigte habe stets angegeben, nicht gewusst bzw. nicht verstanden zu haben, was sie unterzeichne, u.a. weil sie der deutschen Sprache zu wenig mächtig gewesen sei, um den Inhalt der fraglichen Dokumente zu verstehen. Sie habe sich vollkommen auf ihren Mann verlassen und das Formular nicht gelesen. Ihre Aussagen seien glaubhaft. Sie sei zum Tatzeitpunkt erst vier Jahre in der Schweiz gewesen und habe sich mehrheitlich zu Hause mit ihrem Kleinkind aufgehalten.