7. Beweismittel Der Kammer liegen verschiedene subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor. Es handelt sich hierbei um die Einvernahmen der Beschuldigten (pag. 99 ff.), von F.________ (pag. 74 ff.; pag. 88 ff.; pag. 219 ff.; amtliche Akten PEN 14 130 pag. 346 ff.; pag. 349 ff.), I.________ (pag. 48 ff.) und J.________ (pag. 57 ff.; pag. 64 ff.). Es wird auf eine Zusammenfassung der Einvernahmen verzichtet und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird auf die amtlichen Akten verwiesen.