Die Beschuldigte habe den Kreditbetrag von CHF 47‘000.00 am 3.10.2011 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann in bar abgeholt und innert Kürze auf nicht näher bekannte Weise verbraucht. Aus der von der Straf- und Zivilklägerin eingeleiteten Pfändung vom 6.12.2012 habe ein Verlustschein von CHF 42‘957.15 resultiert (vgl. pag. 273 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). F.________ wurde diesbezüglich vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 16.12.2014 unter anderem wegen Betrug und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.