IV des erstinstanzlichen Dispositivs). Einzig nicht angefochten und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung daher nur beschränkt zu überprüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23) ist die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigte an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO