4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Angefochten und von der Kammer im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind die Schuldsprüche (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs), die Sanktion inkl. Kosten- und (oberinstanzliche) Entschädigungsfolgen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs).