3. Es sei IV Ziffer 1 des Urteilsdispositives vom 6. Oktober 2016 aufzuheben und die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens, sowie des Verfahrens vor der Vorinstanz, des Strafbefehlsverfahrens der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen, bzw. definitiv abzuschreiben. Die Straf- und Zivilklägerin nahm in ihrer Eingabe vom 30.5.2017 zum erstinstanzlichen Urteil vom 6.10.2016 Stellung, ohne formelle Anträge zu stellen (pag. 354 ff.).