Am 3.7.2017 reichte Rechtsanwältin B.________ die Replik ein (pag. 361 ff.). Mit Verfügung vom 24.8.2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Straf- und Zivilklägerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte und erachtete damit den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 369 f.). Nach entsprechender Aufforderung reichte Rechtsanwältin B.________ die Honorarnote vom 4.9.2017 ein (pag. 372 f.). Von Amtes wegen wurde ferner der aktuelle Strafregisterauszug über die Beschuldigte vom 29.3.2017 ediert (pag. 321).