302 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 7.3.2017 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 309 f.), wovon mit Verfügung vom 23.3.2017 Kenntnis genommen und gegeben wurde. Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass sich die C.________ AG (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Im Übrigen wurden die Parteien aufgefordert, innert Frist zu erklären, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien (pag. 311 f.).