I.1 und Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs), die Verurteilung zur Bezahlung einer Geldstrafe, einer Verbindungsbusse und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Letzteres beschränkt auf die Gebühren; Ziff. II.1 bis Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie auf die Gutheissung der Schadenersatzklage (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Dispositivs) beschränkt. Rechtsanwältin B.________ beantragte, die Beschuldigte sei von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung freizusprechen und die Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuweisen (pag. 302 f.).