in Anwendung der Art. 34 f., 42, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 StGB, sowie Art. 422 ff., 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 750.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 25 Tage festgesetzt.