Der Beschwerdeführer dürfte ausserhalb dieser freien Zeiten nicht selbständig über seinen Aufenthalt bestimmen. In Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sich an Weisungen zu halten, erachtet die Kammer die Vollzugsform des EM folglich als nicht geeignet. 11 IV. Kosten und Entschädigung