Im Übrigen ist auch das Bedürfnis des Beschwerdeführers, seinem «extremen Bewegungsdrang» mit ein- bis zweistündigen Spaziergängen im Wald und dem Nachhause Spazieren nach der Kinderbetreuung bei der Schwester zu begegnen, kaum mit der Vollzugsform des EM vereinbar. Denn nach Art. 8 Abs. 2 EM- Verordnung wäre die dem Beschwerdeführer frei zur Verfügung stehende Zeit streng reglementiert und in den ersten Wochen auf vier Stunden samstags und sonntags beschränkt. Der Beschwerdeführer dürfte ausserhalb dieser freien Zeiten nicht selbständig über seinen Aufenthalt bestimmen.