251, pag. 255). Allerdings kann nicht alleine gestützt auf das instrumentelle Drohverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefängnisstrafe abgesehen bzw. die Sondervollzugsform des EM bewilligt werden. Daran vermögen auch die Schreiben von Dr. med. J.________ (amtliche Akten BvD pag. 269) und Dr. K.________ (amtliche Akten BvD pag. 270) nichts zu ändern. Im Gegenteil wäre für das EM ein Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer vorausgesetzt, das nach dem geschilderten langjährigen Verhalten des Beschwerdeführers kaum zu erreichen wäre.