Gerade unter dem strengen Regime des EM hätte er sich jedoch kooperativ, absprachefähig, angepasst und vertrauensvoll zu verhalten. Die Kammer kommt folglich – wie bereits die Vorinstanz – angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Eigenschaften für die Vollzugsform des EM nicht aufweist. 15.3 Der Beschwerdeführer führte zwar mehrfach aus, er wolle nicht ins Gefängnis. Er untermauerte seinen Wunsch oftmals mit Drohungen (vgl. amtliche Akten BvD pag. 92, pag. 177, pag. 189, pag. 251, pag. 255).